Die Wohnung

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Baubeschreibung

Teilungserklärung

 
 

Hausordnung

für das Eigentumsobjekt [...], [...]

Ein friedliches Zusammenleben aller Hausbewohner ist nur dann möglich, wenn jeder einzelne den guten Willen zu gedeihlicher Nachbarschaft auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung besitzt und bekundet.

Die Verwirklichung einer solchen Hausgemeinschaft soll insbesondere durch die Beachtung nachstehender Regeln gefördert werden.

1. Die häusliche Ruhe

Der Wohncharakter des Hauses erfordert es, jedes störende Geräusch zu vermeiden sowie solche Tätigkeiten zu unterlassen, die die häusliche Ruhe beeinträchtigen.

Im Hausflur, auf den Treppen und in den sonstigen gemeinschaftlichen Räumen des Hauses ist unnötiger Lärm zu vermeiden. Maschinen und Geräte, deren Benutzungsgeräusche Zimmerlautstärke überschreiten, dürfen in den Wohnungen nur vorübergehend nach Rücksprache mit den Miteigentümern und Mietern im Haus benutzt werden. Das Schlagen der Türen, - auch Etagentüren - und laute Unterhaltung - in den späten Abend bzw. Nachtstunden - ist unbedingt zu unterlassen.

Fenster und Balkone dürfen zum Ausklopfen und Ausbürsten von Teppichen nicht benutzt werden. Das Ausklopfen und Ausbürsten von Teppichen darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen vorgenommen werden.

2. Sorgfaltspflicht der Hausbewohner

Zum Schutze der Hausbewohner sollte die Haustür im allgemeinen geschlossen bleiben. Kinderwagen, Fahrräder usw. dürfen nicht im Hausflur untergestellt werden, sie sind über Treppen und Flur zu tragen. Fahrräder sind grundsätzlich im Fahrradkeller abzustellen und nicht etwa in den Kellerflurräumen. Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen weder im Hausflur noch im Keller untergebracht werden. Bei Verstößen, wenn diese vom Beirat mitgeteilt werden, hat der Verwalter das Bauordnungsamt einzuschalten. Motorfahrzeuge gleich welcher Art dürfen auf den Gehwegen nicht gestartet und die Gehwege nicht damit befahren werden. Diese Fahrzeuge dürfen auf den Gehwegen nicht mit Motorkraft bewegt werden.

Der bei Transporten etwa entstehende Schmutz ist unverzüglich zu entfernen. Der Hausbewohner haftet für alle Schäden, die von ihm im gemeinschaftlichen Gebäudeteil verursacht werden. Reparaturen an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen dürfen jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verwalter vorgenommen werden.

Das Anbringen von Kaminlöchern oder Ähnliches bedarf der Zustimmung des Verwalters und des Schornsteinfegermeisters.

Die Anbringung von Außenantennen ist nicht gestattet. Der Bewohner ist verpflichtet sowohl Radioapparate als auch Fernseher an die Gemeinschaftsantenne anzuschließen.

In die Ausgußbecken der Wasserleitung und der Aborte dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten, sperrige Gegenstände und ähnliches geworden werden.

Fenster sind stets festzustellen und bei stürmischen Wetter zu schließen. Gemeinschaftsräume dürfen nicht zu Lagerzwecken benutzt werden. Wenn Blumentöpfe oder Kästen nach außen aufgestellt werden, so sind Vorrichtungen zu treffen, die das Hinabfallen verhindern. Kletterpflanzen an den Hauswänden werden nicht geduldet. Das Gießen der Pflanzen hat in einer Weise zu erfolgen, die weder den Verputz beschädigen noch irgendwelche Personen belästigen.

Brennbares, explosives oder ätzendes Material darf in den Wohnräumen, den Loggias und den gemeinschaftlichen Räumen sowie im Keller nicht aufgehoben werden. Ausgenommen davon sind die nach den entsprechenden Verordnungen erlaubten Mindestmengen, die sachgerecht gelagert werden müssen.

Bei Bepflanzung von Sondernutzungsrechten im Gartenbereich soll ein entsprechender Abstand zur Hauswand eingehalten werden. Die Bepflanzungshöhen von mehr als ca. 3 m sollen nicht überschritten werden. Ebenfalls ist darauf zu achten, daß die Lichtschächte der Keller freizuhalten sind.

Hausbewohner, die ihre Wohnung länger als eine Woche unbewohnt lassen, haben die Schlüssel ihrer Wohnungstüren einer leicht erreichbaren Vertrauensperson, dem Verwalter, oder dem Beirat auszuhändigen und hiervon dem Verwalter in jedem Falle Nachricht zu geben, damit notwendigenfalls auch während ihrer Abwesenheit die Wohnung zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden betreten werden kann. Andernfalls haften die Eigentümer für die aufgrund der Nichtbeachtung entstehenden Schäden. Den Hausbewohnern obliegt die sorgfältige Überwachung ihrer Wasserentnahme und Ausgußstellen. Die Satzungsbestimmungen der Wasserwerke sind zu beachten. Die in den Wohnungen liegenden Haupthähne sind zu sperren bei Abwesenheit von mehr als l Tag. Das Betreten des Daches ist nur zur Prüfung seines Zustandes und der Reinigung der Schmutzfangkörbe erlaubt; und zwar in Anwesenheit einer Fachperson.

3. Reinhaltungs- und Reinigungspflicht

Gesundheit und Sauberkeit gebieten es, der Verwaltung das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich mitzuteilen. Falls Haustiere gehalten werden, muß dafür Sorge getragen werden, daß durch die Tiere weder Schmutz noch Belästigung verursacht werden. Daher müssen insbesondere Halter von Hunden ihre Hunde an der Leine führen, wenn sie die Wohnung verlassen. Es ist untersagt, Haustiere auf dem Grundstück frei herumlaufen zu lassen. Die Bewohner sind zur regelmäßigen Fortschaffung der Küchen- und sonstigen Abfälle in geschlossenen Behältern verpflichtet. Kartonagen sind zu zerkleinern. Sperrmüll darf nicht in die Mülltonne gebracht werden. Es ist jeweils darauf zu achten, daß Abfälle beim Schütten in die Tonne nicht daneben fallen.

Den Wohnungseigentümern obliegt die Reinigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Hierfür sind nur geeignete Mittel zu verwenden. Treppen aus Natur- und Kunststein dürfen wegen der damit verbundenen Unfallgefahr nicht gebohnert und nur mit solchen Reinigungsmitteln gepflegt werden, die keine Glätte verursachen. Jeder Wohnungseigentümer hat nach Maßgabe und besonderer Anweisung der Verwaltung die Pflicht, den auf ihn entfallenden Teil der Reinigungsarbeiten im festgelegten Turnus durchzuführen (siehe Reinigungsplan). Dies gilt ebenfalls für die Gemeinschaftsfläche mit Sandkasten.

Im Winter erstreckt sich die Reinigungspflicht auch darauf, die Zugänge zum Haus und zu den Außenanlagen sowie den Bürgersteig vor dem Hausgrundstück bis zum Anschluß an das Nachbarhaus bzw. den angrenzenden Reinigungsbereich von Schnee und Eis freizuhalten. Glätte ist durch Sand oder andere abstumpfenden Mitteln zu beseitigen. Diese Arbeiten sind entsprechend der örtlichen Bestimmung rechtzeitig vorzunehmen.

3a. Waschküche und Wäschewaschen

Für das Waschen der Wäsche steht die Waschküche zur Verfügung. Das Trocknen der Wäsche auf Baikonen und Terrassen ist erlaubt. Die Wäsche kann nach Bedarf gewaschen werden.

4. Feuer- und Kälteschutz

Zur Vermeidung von Brandgefahr dürfen die Kellerräume nicht mit offenem Licht betreten werden.

Sollte wegen eines längeren Ausfalls der zentralen Heizanlage die Aufstellung von Öfen notwendig werden, so sind vor den Feuerstellen Ofenbleche anzubringen. Asche und Kohlen sind nach den polizeilichen Vorschriften zu verwahren. Bei Frostwetter sind die Kellerfenster und sonstigen Öffnungen sowie die Fenster der Bad- Küchen- und Toilettenräume zur Vermeidung von Frostschäden geschlossen zu halten. Wird die Wasserleitung bei abnormen Frost abgesperrt, so haben die Bewohner darauf zu achten, daß die Hähne nach Auslauf wieder geschlossen werden.

5. Parkfläche

Die Parkflächen dürfen nur zum Abstellen von Personenwagen oder Motorrädern benutzt werden. Es ist verboten:

A) Abstellung von Fahrzeugen, die wegen Undichtigkeiten Brennstoff und Öl verlieren; oder abgemeldet sind.

B) Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, insbesondere das Aufladen von Batterien, Veränderung oder Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen.

Die Fahrzeuge dürfen auf den Einstellplätzen nicht gewaschen werden. Die Vornahme von Reparaturen ist weder auf den Einstellplätzen noch auf dem Grundstück gestattet. Das Reinigen von Fahrzeugen oder einzelner Fahrzeugteile ist nicht zulässig. Es darf nur im Schrittempo ein- und ausgefahren werden, jeglicher Aufenthalt ist zu vermeiden.

Ausfahrten und Durchfahrten müssen unbedingt freigehalten werden. Die Motoren sind nur zum Ein- und Ausfahren laufen zu lassen, bei Kälte dürfen sie nicht länger warmlaufen, als zum Start unbedingt erforderlich ist. Ausprobieren und Laufenlassen mit hoher Tourenzahl im Leerlauf ist in jedem Fall untersagt.

Im übrigen ist jeder Benutzer zur strengen Beachtung der Reichsgaragenordnung verpflichtet. Kindern ist jeglicher Aufenthalt sowie Spielen in dem genannten Bereich nicht erlaubt. Um eine reibungslose Versorgung der Hausbewohner des Objektes zu gewährleisten. Das Parken auf der Privatstraße ist nach Maßgabe der angebrachten Schilder erlaubt oder verboten.

6. Kinderspielplatz und Rasenflächen

Die Kinder sind zu beaufsichtigen. Die Eltern haften für den Schaden, den ihre Kinder in der Wohnanlage anrichten. Auf den Rasenflächen darf gespielt werden, jedoch keine Ballspiele wie Fußball, Völkerball usw. Die bepflanzte Rasenfläche der Wohnanlage soll nur von den Hausbewohnern genutzt werden.

7. Sonstiges

Die Beschilderung, abgesehen von der üblichen Namenskennzeichnung an der Haus- und Wohnungstür bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Verwaltung.

Jeder Wohnungsinhaber haftet für seine Familienangehörigen, sein Dienstpersonal und etwaige Mieter hinsichtlich der Beachtung dieser Hausordnung, ohne daß es auf ein Verschulden dieser Person ankommt.

Hat ein Wohnungsinhaber eine Übertretung dieser Hausordnung zu vertreten, so ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung unbeschadet weiterer Rechte der Wohnungseigentümerversammlung eine Geldbuße von maximal bis DM 100,-- verwirkt, jedoch nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung durch den Beirat, welche durch den Verwalter erhoben wird. Es kann auch auf Kosten des jeweiligen Eigentümers die (Reinigung bzw. Gartenarbeit) gegen Kostenerstattung durch einen Dritten vorgenommen werden. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beirat des Hauses zusammen mit dem Beiratsvorsitzenden dem Verwalter schriftliche Mitteilung gibt. Die Gesamtkosten sind von dem Eigentümer entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu zahlen.

Alle wesentlichen Entscheidungen der Verwaltung sind zwecks Mitentscheidung und Klärung dem Verwaltungsbeirat vorzutragen.

Beschlossen auf der Eigentümerversammlung vom 14.11.1997

Der Verwalter